Geschäftsordnung

Der Rat der Stadt Köln hat die nachfolgende Geschäftsordnung des Integrationsrates in seiner Sitzung am 13. Juli 2010 beschlossen.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Einberufung des Integrationsrates
§ 2 Aufstellung der Tagesordnung
§ 3 Anträge
§ 4 Anfragen
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung
§ 6 Vorsitz
§ 7 Teilnehmerinnen /Teilnehmer mit beratender Stimme
§ 8 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen
§ 9 Beschlussfähigkeit
§ 10 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 11 Zusatz- und Änderungsanträge
§ 12 Redeordnung
§ 13 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung
§ 14 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung
§ 15 Schluss der Beratung oder Rednerliste
§ 16 Persönliche Bemerkungen
§ 17 Persönliche Erklärungen
§ 18 Abstimmungsarten
§ 19 Abstimmungsverfahren
§ 20 Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen
§ 21 Benennung von sachkundigen Einwohnerinnen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüssen
§ 22 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integrationsrates in sonstige Gremien
§ 23 Ordnungsbestimmungen
§ 24 Niederschrift
§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 26 Arbeitskreise
§ 27
§ 28 Inkrafttreten

 

Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln

Präambel

Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, befassen.

In diesem Sinne versteht sich der Integrationsrat als Interessenvertretung aller Kölnerinnen und Kölner.

Die Kölner Stadtgesellschaft verändert sich ständig. Ziel des Integrationsrates ist es, den im Zusammenhang mit der Zuwanderung nach Köln stattfindenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. Der Integrationsrat macht Vorschläge und gibt Anregungen an Politik und Verwaltung, um den Integrationsprozess in der Stadt positiv zu beeinflussen.
 

§ 1 Einberufung des Integrationsrates

(1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein. Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen orientiert sich an den Sitzungsterminen der Ratsausschüsse.
(2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern spätestens am siebten Kalendertag vor der Sitzung zugehen. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen Tagesordnungspunkte es verlangt.
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben.

§ 2 Aufstellung der Tagesordnung

Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 14. Kalendertag vor dem Sitzungstag von mindestens drei Mitgliedern vorgelegt werden.

§ 3 Anträge

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen.
(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Integrationsratssitzung gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens zum vierzehnten Kalendertag (bis 12.00 Uhr) vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle einzureichen.

§ 4 Anfragen

(1) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten.
(2) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten.

§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung

Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Verpflichtung dies, wenn möglich, spätestens am Tage der Sitzung bis 12 Uhr der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle anzuzeigen.

§ 6 Vorsitz

Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

§ 7 Teilnehmerinnen /Teilnehmer mit beratender Stimme

(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Integrationsratssitzungen im Einzelfall Vertreterinnen/Vertreter des Diakonischen Werkes, der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Fördervereins Kölner Flüchtlingsrat und der Seniorenvertretung der Stadt Köln als Expertinnen/Experten zu einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre Vertreterin/ihren Vertreter vor.
(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr /von ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ein von ihr/ von ihm beauftragter leitender Verwaltungsmitarbeiter bzw. die Leiterin/der Leiter des Interkulturellen Referates mit beratender Stimme an den Sitzungen des Integrationsrates teil.
(3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, sofern es die jeweilige Tagesordnung geboten erscheinen lässt oder die Mehrheit der Mitglieder des Integrationsrates dies wünscht.

§ 8 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen

(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen.
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen.

§ 9 Beschlussfähigkeit

(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

§ 10 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen,
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

§ 11 Zusatz- und Änderungsanträge

Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der/des Vorsitzenden schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und Änderungsanträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung begründet werden.

§ 12 Redeordnung

(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesordnungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst die Verwaltung das Wort.
Ist ein Antrag von einem Integrationsratsmitglied gestellt worden, so ist diesem zunächst das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann verzichtet werden.
(2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerinnen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vorrang.
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. Über Ausnahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab.
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden.
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Vorsitzende/der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift nicht aufgenommen.
(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten.

§ 13 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung wird das Wort jederzeit außer der Reihe erteilt, jedoch höchstens zweimal an dieselbe Rednerin/denselben Redner zu demselben Gegenstand.
(2) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen.

§ 14 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung

(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner begründet werden. Eine Rednerin/ein Redner der Liste, über deren Antrag zur Tagesordnung übergegangen werden soll, kann dagegen sprechen.
(2) Über Anträge auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung ist vor Änderungsanträgen abzustimmen.
(3) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden.

§ 15 Schluss der Beratung oder Rednerliste

(1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat.
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die/der Vorsitzende die Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen.
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mitglieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen haben.
(4) Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen oder zur Geschäftsordnung erteilt werden.

§ 16 Persönliche Bemerkungen

(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, muss die Vorsitzende/der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen.
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten begrenzt.
(3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie/ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.

§ 17 Persönliche Erklärungen

Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen.

§ 18 Abstimmungsarten

(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor.
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen.

§ 19 Abstimmungsverfahren

(1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann.
(2) Der Antrag auf Schluss der Beratung (§ 15) geht dem Vertagungsantrag vor.
(3) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, kann im Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird.

§ 20 Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen

Die/der Vorsitzende oder ein vom Integrationsrat benanntes Mitglied, nimmt an der Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teil, wenn Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates zur Beratung auf der Tagesordnung stehen.

§ 21 Benennung von sachkundigen Einwohnerinnen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüssen

(1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion als sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretender sachkundiger Einwohner in die in § 22 Abs. 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln genannten Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Integrationsrates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, werden die Funktionen auf die eingereichten Wahlvorschläge entsprechend der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der erreichten Stimmenzahl durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Die die Wahlvorschläge einreichenden Gruppen benennen die Ausschüsse, in die sie sachkundige Einwohnerinnen/sachkundige Einwohner entsenden wollen in der Reihenfolge der Höchstzahlen. In gleicher Weise werden die Funktionen als stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretender sachkundiger Einwohner verteilt.

§ 22 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integrationsrates in sonstige Gremien

Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterinnen/Vertreter in andere Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Abs. 2 Gemeindeordnung durchgeführt.

§ 23 Ordnungsbestimmungen

Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die entsprechenden Vorschriften der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24 Niederschrift

(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch die von der Verwaltung bestimmte Schriftführerin/den durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden unterzeichnet.
Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken.
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie den Ratsfraktionen und der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten.
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des Integrationsrates auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen.

§ 25 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Der Integrationsrat fasst in jeder Sitzung einen Beschluss dahingehend, über welche Beratungsgegenstände die Öffentlichkeit in Form einer Pressemitteilung informiert werden soll.

§ 26 Arbeitskreise

(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Größe der Arbeitskreise und ihre Leitung werden vom Integrationsrat festgelegt.
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. Deren Zahl darf die Zahl der Mitglieder nicht übersteigen.
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat spätestens sechs Monate nach ihrer Konstituierung und danach spätestens alle sechs Monate schriftlich vorzulegen.
(4) Arbeitskreise können über ihre Arbeitsergebnisse Anträge an den Integrationsrat stellen. Diese werden im Namen des Arbeitskreises von der Arbeitskreisvorsitzenden/dem Arbeitskreisvorsitzenden an den Integrationsrat spätestens drei Arbeitstage vor dem Sitzungstermin (bis 12 Uhr) vorgelegt und vom Integrationsrat in der nächsten Sitzung behandelt.

§ 27

Die §§ "Verweisung zur Sache", "Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung", sowie "Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung" gelten entsprechend der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in Kraft.

 

Ihr Ansprechpartner

Andreas Vetter

Andreas Vetter (Geschäftsführung)
Telefon: (0221) 221-23195
E-Mail: andreas.vetter -at- stadt-koeln.de